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Außensteuergesetz

Gesonderte – und gegebenenfalls einheitliche – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen

Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen

Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (ggf. in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)

 

Wissenswertes zu FFW-Formularen

Gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 und bis zum 31.12.2021 beginnen

Dateiformat PDF - am PC ausfüllbar
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