Versteigerungsbedingungen
Allgemeine Versteigerungsbedingungen
- Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf des Gebots an den Meistbietenden erteilt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags geschlossen wird. Sogenannte Doppelangebote, die nicht gehört werden, finden keine Berücksichtigung. Ist der Zuschlag bereits erteilt, so bleibt derselbe in Kraft. Der Zuschlag wird nicht erteilt, wenn das abgegebene Meistgebot das Mindestgebot nicht erreicht. Bei Zuschlagserteilung kommt der Vertrag mit dem Meistbietenden zustande. Die Übertragung des Eigentums erfolgt mit der Übergabe der zugeschlagenen Sache.
- Der etwa anwesende Vollstreckungsschuldner und - falls ein zu versteigernder Gegenstand einem anderen als diesem gehört - der Eigentümer dürfen bei der Versteigung mitbieten. Das Gebot des Vollstreckungsschuldners oder des Eigentümers wird jedoch zurückgewiesen, wenn der gebotene Betrag nicht sofort bar bezahlt wird. Die Vollziehungsbeamten und ihre Gehilfen dürfen in der Versteigerung nicht mitbieten und auch ihren Angehörigen das Bieten nicht gestatten.
- Zugeschlagene Sachen werden nur gegen Barzahlung, EC-Kartenzahlung unter Verwendung der PIN oder Kreditkartenzahlung (nur Mastercard / VISA) ausgehändigt. Schecks werden nicht angenommen.
- Die Sachen werden anderweitig versteigert, falls der Meistbietende das Kaufgeld nicht sofort nach Zuschlagserteilung entrichtet, es sei denn, es sind besondere Abmachungen, die schriftlich bestätigt sein müssen, getroffen worden. Bei der anderweitigen Versteigerung darf der frühere Meistbietende nicht mehr mitbieten. Er haftet für einen etwaigen Ausfall, der bei der anderweitigen Versteigerung entsteht, hat aber keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös.
- Der Erwerber hat die zugeschlagene Sache sofort zu übernehmen und schnellstens wegzuschaffen. Nach Zahlung des Kaufpreises wird für die zugeschlagene Sache keine Haftung übernommen.
- Ist es dem Erwerber in besonders begründeten Fällen nicht möglich, die zugeschlagenen Sachen sofort wegzuschaffen, so kann er diese mit Zustimmung des Finanzamtes auf seine Gefahr kurzfristig in finanzamtliche Verwahrung übergeben. Für etwaige Verluste und Schäden, die bei der Auf- bewahrung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Das Finanzamt ist berechtigt, die Sachen ohne weitere Nachprüfung an denjenigen herauszugeben, der bei Abholung derselben die Kauf- quittung vorlegt.
- Der Erwerber erkennt durch Abgabe seines Gebotes, sowie auch durch Zahlung des Kaufgeldes bzw. bei besonderen Vereinbarungen durch Leistung eines Anzahlungsbetrages auf das Kaufgeld die finanzamtlichen Versteigerungsbedingungen an. Das Finanzamt kann verlangen, dass der Erwerber die Anerkennung der Bedingungen auf der Quittung schriftlich bestätigt.
- Der Erwerber hat keine Mängelansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels, auch eines versteckten Sachmangels.
- Ersteigerte Kraftfahrzeuge hat der Erwerber vor Inbetriebnahme amtlich zuzulassen, zu versteuern und zur Haftpflichtversicherung anzumelden. Ersteigerte Behördenfahrzeuge waren grundsätzlich nicht versichert.
- Soweit der Versteigerer außerdem mündliche Bedingungen bekanntgibt, sind auch diese rechtsverbindlich.
- Einwendungen und Beschwerden sind dem Leiter der Pfandverwertungsstelle möglichst sofort vorzutragen.
Allgemeine Bedingungen für freihändigen Verkauf
- Der Vertrag über den freihändigen Verkauf kommt mit der Entrichtung des Kaufpreises und der Übergabe der zu verkaufenden Sache zustande. Bei Übergabe der Sache wird gleichzeitig das Eigentum übertragen.
- Der Kaufpreis ist sofort in bar, EC-Kartenzahlung unter Verwendung der PIN oder Kreditkartenzahlung (nur Mastercard / VISA) zu entrichten. Schecks werden nicht entgegengenommen.
- Der Erwerber hat keine Mängelansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels, auch eines versteckten Sachmangels.
- Rückgabe und Umtausch bereits erworbener Sachen ist ausgeschlossen.
- Die Ziffern 5, 6, 7 und 9 der obigen Versteigerungsbedingungen gelten für den freihändigen Verkauf entsprechend.
- Einwendungen und Beschwerden sind dem Leiter der Pfandverwertungsstelle möglichst sofort vorzutragen.