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Bauabzugsteuer

Photovoltaikanlagen und Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG

Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Leistungsempfänger ist verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 € bzw. 15.000 € (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG). Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h. beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Dritten, der für den Leistungsempfänger zahlt, abfließt (§ 11 EStG).

Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Im Gesetz findet sich keine Erläuterung, was unter Bauwerken zu verstehen ist. Gem. dem BMF-Schreiben vom 19.07.2022 (BStBl 2022 I S. 1229) ist der Begriff weit auszulegen.

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten.

  • Zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG vorliegt, spielt es keine Rolle, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist.
  • Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude stellt eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar.
  • Die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann ebenfalls den Bauleistungsbegriff des § 48 EStG erfüllen.

An der bisher anders lautenden Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird nicht mehr festgehalten.

Die nunmehr geltende Rechtsauffassung ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.